Satzung

VEREIN MÜHLENREGION NORDSACHSEN e.V.

06.03.2010

Die Mühle bildet die traditionelle Einheit von menschlicher Erfindungsgabe, Handwerk und Kunst - sie ist Zeugin einer längst vergangenen Kultur!

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Mühlenregion Nordsachsen“ und hat seinen Sitz in Bad Düben.
  2. Das Vereinsgebiet umfasst das gesamte Gebiet Nordsachsen.
  3. Der Verein Mühlenregion Nordsachsen ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eilenburg eingetragen und trägt die Bezeichnung e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins Mühlenregion Nordsachsen ist

  • die Förderung der Erhaltung der Mühlen und des Wiederaufbaus ehemaliger Mühlenstandorte,
  • die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde,
  • die Förderung der Pflege des Kulturerbes,
  • die Förderung der Kunst und Kultur in der Region,
  • die Förderung der Erziehung und der Volksbildung,
  • die Förderung der Denkmalpflege sowie
  • die komplexe Öffentlichkeitsarbeit für die gesamte Mühlenregion Nordsachsen.

Ziel ist es, späteren Generationen noch Einblicke in den Betrieb der durch Wind-, Wasserkraft und Elektrizität bewegten Mühlen zu geben.

§3 Aufgaben

Die Aufgaben des Vereins werden in drei Schwerpunkte unterteilt:

  1. Mühlenstandorte, Mühlendenkmale
  2. Kulturerbe, Kultur und Kunst
  3. Öffentlichkeitsarbeit

1.1.  Recherche nach weiteren Mühlen und ehemaligen Mühlenstandorten

1.2. Mitwirkung bei der Beantragung von Fördermitteln zur Restaurierung, Rekonstruktion und zum Wiederaufbau der Mühlen

2.1. Unterstützung bei der Recherche nach der Geschichte und der Sammlung bzw. Sicherstellung von Dokumenten und von musealen Gegenständen, Literatur, Anekdoten und historischen Fotografien der Mühlenregion

2.2. Bündelung der Aktivitäten der Mühlenbesitzer zum Mühlentag sowie die Vorbereitung und Durchführung der zentralen Eröffnungsveranstaltung

2.3. Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Kultur- und Bildungsveranstaltungen in der Mühlenregion

2.4. Organisation von Mühlenausstellungen, Wanderausstellungen, Kunst- und anderen Ausstellungen

3.1. Belebung des Mühlenradwanderweges, Organisation und Durchführung von geführten Radwanderungen

3.2. Programmzusammenstellungen, Pressemitteilungen und Veröffentlichungen anlässlich der Mühlentage und weiterer Veranstaltungen und Aktivitäten

3.3. Aufbereitung der Geschichte der einzelnen Mühlen zur Veröffentlichung

3.4. Anfertigung von Informationsmaterialien, Broschüren und anderer Publikationen sowie Werbeartikel

3.5. Präsentation der Mühlenregion auf Messen und anderen werbewirksamen Veranstaltungen

3.6. Unterhaltung eines zentralen repräsentativen Mühlen-Büros

Der Verein führt zur Erfüllung seiner Aufgaben Kultur-, Bildungs- und Präsentationsveranstaltungen, Ausstellungen, Vorträge, Diskussionen und alle ihm zum Erreichen des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen durch.

§4 Grundsätze

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein kann die Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Vereinigungen oder Verbänden erwerben, wenn dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben sinnvoll erscheint.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein hat ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden:
    • Gemeinden, Städte, Gemeindeverbände, Landkreise
    • Vereine, Verbände, Organisationen
    • Unternehmen, Einrichtungen, sonstige Institutionen
    • Einzelpersonen
  3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  4. Soweit es sich bei den Mitgliedern um Mühlenbetreiber oder Mühleneigentümer handelt, räumen diese mit ihrer Mitgliedschaft dem Verein das Recht ein, die Mühlen und Mühlengrundstücke zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben nach Absprache und Vereinbarung zur Verfügung zu stellen und für die breite Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  5. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist innerhalb von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins von rückständigen Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  6. Ausgeschlossen wird außerdem, wer mit der Beitragszahlung trotz Mahnung und ohne triftigen Grund länger als 12 Monate im Verzug ist.

§8 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe der einzelnen Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung außerhalb der Satzung festgelegt. Die Beitragsordnung wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen festgesetzten Jahresbeitrag laut Beitragsordnung.
  3. Die fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, deren Höhe und Zahlungsmodalität durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Vorstand und Förderer festgelegt wird.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§9 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf ein oder wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Wahl des Vorstandes
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträgen von Mitgliedern
    • Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan
    • Änderungen der Satzung
    • Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder dessen Beauftragter einen Geschäftsbericht zu erstatten und den Jahresabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Die Jahresabschlüsse sind ordnungsgemäß zu prüfen. Nach der Prüfung beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
  4. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuladen. Anträge und Anfragen sind beim Vorstand 7 Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann durch eine bevollmächtigte Person vertreten werden.
  6. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit erforderlich bzw. ausreichend.
  8. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  9. Änderungen des Vereinszweckes, der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  10. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, in die insbesondere der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen ist. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Vereins zu unterzeichnen.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen:
    1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
      • dem Vorsitzenden
      • dem Stellvertreter
      • dem Kassierer
    2. Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal acht weiteren Vereinsmitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind nach außen vertretungsberechtigt.
  4. Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden vom Vorstand behandelt und beschlossen.
  5. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Der Vorstand kann jedoch mit Mehrheitsbeschluss bestimmen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vereins pauschale Aufwandsentschädigungen und der Ersatz von Auslagen in einem vom Vereinsvorstand bestimmten Rahmen gewährt werden.
  7. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner umfangreichen Arbeiten Beschäftigte einstellen.
  8. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Arbeiten einen Geschäftsführer bestellen.

§12 Geschäftsordnung

Zur Regelung des Geschäftsverkehrs des Vereins, zur Handhabung der Satzung und zur Arbeitsgrundlage für Geschäftsführer und Beschäftigte erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§14 Kassenprüfung

  1. Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
  2. Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen an den Landkreis Nordsachsen übergeben, welcher es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
  3. An ausscheidende Mitglieder dürfen keinerlei Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen geleistet werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Wirkung des ordnungsgemäßen Abschlusses der Gründungsversammlung in Kraft.

Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt ist.

Tag der Errichtung der Satzung: 26.10.2000
Änderung durch Beschluss am: 06.03.2010


Kontakt

Verein Mühlenregion Nordsachsen e.V.
Samuelisdamm 2
04838 Eilenburg

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